Für den Zeitpunkt der Klageänderung am 29. April 2021 kann entgegen den Beklagten jedoch nicht von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden: In diesem Zeitpunkt war durchaus damit zu rechnen, dass im nächsten Winter an einzelnen frostigen Tagen wieder der Motor im Leerlauf gelassen wird, hatte doch Gleichartiges bereits in der Vergangenheit stattgefunden und die Beklagten bzw. namentlich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bestritten (vgl. act. 97). Der Kauf der elektronischen Zusatzheizung erfolgte erst nach der erfolgten Klageänderung, und zwar am Tag vor der Hauptverhandlung (act. 127).