1.4.3. Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses begründen die Beklagten damit, dass der Motor an maximal zehn Werktagen im Januar 2021 gelaufen sei und im Zeitpunkt der Klageänderung am 29. April 2021 kein Thema mehr dargestellt habe, zumal der Beklagte auch eine elektrische Zusatzheizung gekauft habe, um dem Vereisen der Scheiben zu begegnen (Berufung S. 17 f.). Für den Zeitpunkt der Klageänderung am 29. April 2021 kann entgegen den Beklagten jedoch nicht von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden: