Das Rechtsschutzinteresse muss auch im Zeitpunkt des Urteils noch vorhanden sein (BGE 116 II 351 E. 3c S. 355 f.). Entfällt das schutzwürdige Interesse nach Eintritt der Rechtshängigkeit, liegt eine Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO vor und das Verfahren ist abzuschreiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3.1).