1.4. Rechtsschutzinteresse 1.4.1. Mit der Berufung bringen die Beklagten ferner vor, die Vorinstanz hätte auf das mit der Replik gestellte klägerische Begehren betreffend Verbot des Laufenlassens des Motors im Stillstand (Begehren 3b) auch deshalb nicht eintreten dürfen, da diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse bestehe (Berufung S. 17 f.).