Beiden Begehren basieren darauf, dass die Beklagten bzw. die Beklagte 2 ihr Auto auf der wegrechtsbelasteten Fläche abstellt – sei es nun im Leerlauf oder mit abgestelltem Motor. Beim Motorlaufenlassen des Fahrzeugs handelt es sich um eine Fortsetzung der bisherigen Handlung des Abstellens des Fahrzeugs auf der wegrechtsbelasteten Fläche. Entgegen den Beklagten bejahte die Vorinstanz die Zulässigkeit der Klageänderung somit zu Recht (vgl. angefochtener Entscheid E. I.6).