Anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten (Berufung S. 6) genannten Literaturstelle, welche ebenfalls auf die zuvor genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist. So führt denn auch der seitens der Beklagten zitierte Autor aus, bei einer Änderung des Klagegrunds müsse es sich um einen Lebensvorgang handeln, der mit dem ursprünglichen in einem engen Zusammenhang stehe, was bei einem benachbarten oder konnexen Lebensvorgang zutreffen könne (LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2016, N. 21 zu Art. 227 ZPO).