Gemäss der zuvor zitierten (vorne E. 1.3.2) bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein sachlicher Zusammenhang gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO jedoch nicht nur bei identischer Anspruchsgrundlage. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten (Berufung S. 6) genannten Literaturstelle, welche ebenfalls auf die zuvor genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist.