1.3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart erfüllt ist und keine Zustimmung der Gegenpartei vorliegt. Strittig ist demgegenüber, ob die Voraussetzung des sachlichen Zusammenhangs erfüllt ist. Mit der Berufung bringen die Beklagten vor, es läge kein sachlicher Zusammenhang vor, da der Kläger mit der Klage eine Verletzung seines Dienstbarkeitsrechts und eine Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht habe, wohingegen es sich beim replicando eingeführten neuen Begehren um eine Forderung gestützt auf einen anderen Klagegrund handle, nämlich übermässige Einwirkung gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB.