1.3.2. Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein sachlicher Zusammenhang nicht nur bei identischer Anspruchsgrundlage oder identischem Lebenssachverhalt. Wenn bei gleichem Lebenssachverhalt die Forderung zuerst mit einer Anspruchsgrundlage und dann mit einer anderen begründet wird, liegt gar keine Klageänderung vor (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.3).