Auf die Ausführungen in der Berufung zum Minderwert des beklagtischen Grundstücks ist sodann nicht weiter einzugehen, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich das Interesse der klagenden Partei das entscheidende Kriterium darstellt bzw. gemäss einem Teil der Lehre in Bezug auf Dienstbarkeiten jeweils der höhere Streitwert massgebend ist (vorne E. 1.2.1.2) und die Beklagten sinngemäss einen tieferen Minderwert des beklagtischen Grundstücks als Fr. 40'000.00 aufgrund einer geringeren betroffenen Fläche geltend machen (Berufung S. 5). Zusammengefasst geht das Vorbringen in der Berufung zum Streitwert fehl.