Wie vorne dargestellt (vorne E. 1.2.1.2), hätte die Vorinstanz diesfalls den Streitwert nach einem objektiven Massstab zu schätzen gehabt. Ausgehend davon, dass dem Kläger an der korrekten Erschliessung seines Grundstückes ein erhebliches Interesse zukommt, dass ohne diese Erschliessung ein grosser Minderwert resultiert, ein Minderwert von Fr. 40'000.00 nicht offensichtlich falsch ist und keine weitergehenden Behauptungen und Belege der Parteien zur Bezifferung des Minderwerts des klägerischen Grundstücks bestehen, wäre der Minderwert auf Fr. 40'000.00 zu schätzen gewesen, sodass es im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat. - 10 -