Mit der Berufung begründen die Beklagten nicht, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung falsch sein soll. Sie bringen lediglich vor, dass der Minderwert von Fr. 40'000.00 seitens des Klägers ohne konkrete Behauptungen geblieben sei und die Beklagten diesen Streitwert bestritten hätten (Berufung S. 5). Eine blosse Bestreitung ohne weiterführende Angaben führt aber nicht zum Nachweis, dass die behauptete Streitwerthöhe bzw. der behauptete Minderwert offensichtlich falsch wäre. Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht auf den genannten Streitwert von Fr. 40'000.00 abgestellt.