Dementsprechend war die Vorinstanz nach Art. 91 Abs. 2 ZPO gehalten, auf den genannten Streitwert von Fr. 40'000.00 abzustellen, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist. Die Vorinstanz hielt fest, es sei nicht ersichtlich, dass die Streitwertangabe offensichtlich unrichtig sei, da unabhängig von der konkreten Grösse der betroffenen Fläche klar sei, dass dem Kläger an der korrekten Erschliessung seines Grundstückes ein erhebliches Interesse zukomme und dass ohne diese Erschliessung ein grosser Minderwert resultiere (angefochtener Entscheid E. I.5.2). Mit der Berufung begründen die Beklagten nicht, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung falsch sein soll.