Die Beklagten haben damit in erster Linie die Begründung zum Streitwert bestritten; dass der angegebene Streitwert deshalb in die Höhe nicht zutreffe, haben sie aber nicht ausgeführt; sie haben denn auch keinen anderweitigen Streitwert angegeben. Stattdessen haben sie zur Berechnung ihrer geltend gemachten Parteientschädigung ebenfalls einen Streitwert von Fr. 40'000.00 genannt (act. 136). Dementsprechend war die Vorinstanz nach Art. 91 Abs. 2 ZPO gehalten, auf den genannten Streitwert von Fr. 40'000.00 abzustellen, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist.