was zu einer Wertverminderung der dienstbarkeitsbelasteten Fläche von Fr. 235.00 pro Quadratmeter und folglich wiederum zu einem Streitwert von Fr. 40'000.00 führe (act. 17 f.). Die Beklagten entgegneten, das Wegrecht bestehe auf einer Länge von 20m und an einer maximalen Breite von ca. 3m, sodass eine Fläche von 60m2 vorliege und nicht eine Fläche von 170m2 (act. 85). Die weitere Begründung, wonach die Stockwerkeigentumseinheit, also die 4½-Zimmerwohnung ohne das Wegrecht einen Minderwert von Fr. 40'000.00 aufweise, werde bestritten (act. 86). Die Beklagten haben damit in erster Linie die Begründung zum Streitwert bestritten;