sondern der Streitwert vom Gericht zu bestimmen gewesen wäre (vgl. Berufung S. 6). 1.2.2.2. Entgegen den Ausführungen in der Berufung haben die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren die Höhe des Streitwerts allerdings nicht hinreichend bestritten. Der Kläger hat in seiner Eingabe vom 21. Juni 2019 die Höhe des Streitwerts für Rechtsbegehren Nr. 1 von Fr. 40'000.00 im Wesentlichen damit begründet, dass die dienstbarkeitsbelastete Fläche rund 170m2 umfasse und die einzige Erschliessung des klägerischen Grundstücks darstelle. Ohne diese grundbuchlich zugesicherte Erschliessung würde sein Grundstück einen geschätzten Minderwert in der Höhe von Fr. 40'000.00 erleiden.