Die Vorinstanz stellte auf die klägerische Streitwertangabe von Fr. 40'000.00 ab mit der Begründung, diese Streitwertangabe sei nicht offensichtlich unrichtig, zumal die Beklagten ihre Parteientschädigung ebenfalls gestützt auf den vom Kläger angegebenen Streitwert beziffert hätten (angefochtener Entscheid E. I.5.2). Mit der Berufung rügen die Beklagten sinngemäss (Berufung S. 6), die Vorinstanz habe übersehen, dass die Beklagten die Höhe des Streitwerts bestritten hätten, mithin keine Einigkeit bestanden habe, und folglich gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO nicht zu prüfen gewesen sei, ob die klägerische Angabe offensichtlich unrichtig sei,