1.2.2. 1.2.2.1. Die Vorinstanz stellte auf die klägerische Streitwertangabe von Fr. 40'000.00 ab mit der Begründung, diese Streitwertangabe sei nicht offensichtlich unrichtig, zumal die Beklagten ihre Parteientschädigung ebenfalls gestützt auf den vom Kläger angegebenen Streitwert beziffert hätten (angefochtener Entscheid E. I.5.2).