In der Folge bezifferte der Kläger mit Eingabe vom 24. Juni 2019 den Streitwert mit Fr. 40'000.00 (act. 17 ff.). Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufung (S. 6) hat der Kläger damit durchaus einen Streitwert angegeben und somit die Anforderungen zur Angabe eines Streitwerts nach Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt. Die Frage, ob es sich hierbei um eine offensichtlich unrichtige Angabe handelt, ist im Kontext der Prüfung der Klage gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO nicht relevant, wohl aber für die Frage, von welchem Streitwert das Gericht i.S.v. Art. 91 Abs. 2 ZPO auszugehen hat.