Besteht zwischen den Parteien keine Einigkeit, so liegt die Bestimmung des Streitwertes im Ermessen des Sachgerichts. Dieses hat den Streitwert nach einem objektiven Massstab zu schätzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013 E. 4.2). Grundsätzlich stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Interesse der klagenden Partei das entscheidende Kriterium bei der Bestimmung des Streitwerts dar (BGE 86 II 56 E. 1). Gemäss einem Teil der Lehre ist allerdings bei Streitigkeiten betreffend Dienstbarkeiten, bei denen die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Parteien unterschiedlich -8-