1.2.1.2. Soweit eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt, hat die Klage gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO die Angabe des Streitwerts zu enthalten. Enthält die Klage keine Streitwertangabe, ist dem Kläger in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. BGE 145 III 428 E. 3.5.1). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Besteht zwischen den Parteien keine Einigkeit, so liegt die Bestimmung des Streitwertes im Ermessen des Sachgerichts.