1.2. Streitwert 1.2.1. 1.2.1.1. Mit der Berufung bringen die Beklagten sodann vor, die Vorinstanz hätte auf das klägerische Begehren betreffend Verbot des Versperrens der wegrechtsbelasteten Fläche mit Objekten und Fahrzeugen (Klagebegehren Nr. 1) nicht eintreten dürfen, da der vom Kläger angegebene Streitwert von Fr. 40'000.00 für dieses Rechtsbegehren nicht zutreffend sein könne und somit seitens des Klägers nicht bestimmt worden sei (Berufung S. 5 f.).