Der Begriff «Nachbarstreit» ist eine weit gefasste Umschreibung des Gegenstands. Die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen betreffen den Nachbarstreit und werden insofern durch die von der Schlichtungsbehörde gewählte Umschreibung des Gegenstands durchaus erfasst. Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht von einer gültigen Klagebewilligung ausgegangen.