Die Beklagten monieren mit der Berufung ferner, die Klagebewilligung enthalte «teilweise» nicht den richtigen Klagegegenstand, da sie unter dem Titel «Gegenstand» «Dienstbarkeit / Nachbarstreit» nenne, wohingegen der Kläger seine Klage auch mit Persönlichkeitsverletzung begründe (Berufung S. 3 f.). Diesem Vorbringen kann allerdings ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie detailliert der Streitgegenstand beschrieben werden muss. Der Begriff «Nachbarstreit» ist eine weit gefasste Umschreibung des Gegenstands.