202 Abs. 3 ZPO) und es ihnen somit ein Leichtes gewesen wäre, nachzuweisen, dass keine Identität des nachgereichten mit dem ursprünglichen Schlichtungsgesuch besteht, wenn ihr Vorbringen zutreffen würde. Eine solche Unterlassung des Einreichens des Schlichtungsgesuchs kann nicht anders gewürdigt werden, als dass das nachgereichte Schlichtungsgesuch dem ursprünglich eingereichten entspricht. Die Vorinstanz ist somit zu -7- Recht von der Identität des Schlichtungsgesuchs und namentlich der Rechtsbegehren ausgegangen.