Zudem bestritten die Beklagten zwar im vorinstanzlichen Verfahren, dass es sich bei dem vor der Vorinstanz eingereichten Gesuch um das gleiche wie bei der Schlichtungsbehörde eingereichten handle (act. 132). Sie beschränkten sich hierbei allerdings auf eine pauschale Bestreitung ohne Nennung konkreter Indizien und bestritten insbesondere nicht die hier interessierende Frage der Identität der Rechtsbegehren. Zu beachten ist ausserdem, dass ihnen das Schlichtungsgesuch vom Friedensrichter zugestellt wurde (vgl. Art. 202 Abs. 3 ZPO)