Im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Gültigkeit der Klagebewilligung eine unterschriebene Kopie des Schlichtungsgesuchs anzufordern anstelle der vor Unterschrift angefertigten Kopie, wäre überspitzt formalistisch. Bloss wegen des Umstands, dass es sich um eine Kopie des Gesuchs vor Unterschrift des Gesuchs handelt, ist vernünftigerweise nicht davon auszugehen, dass es sich um ein (inhaltlich) anderes als das bei der Schlichtungsbehörde eingereichte Gesuch handelt. Zudem bestritten die Beklagten zwar im vorinstanzlichen Verfahren, dass es sich bei dem vor der Vorinstanz eingereichten Gesuch um das gleiche wie bei der Schlichtungsbehörde eingereichten handle (act. 132).