Dem ist zu entgegnen, dass die Kläger in ihrer Eingabe vom 13. September 2021 angeführt haben, dass sie eine Kopie des Schlichtungsgesuchs einreichen würden. Es ist denn auch sachlogisch, dass die Kläger dem Bezirksgericht nicht dasselbe Schlichtungsgesuch einreichen konnten, wie an die Schlichtungsbehörde – welches sich bei der Schlichtungsbehörde befindet und nicht mehr beim Kläger –, wohl aber das gleiche Schlichtungsgesuch. Im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Gültigkeit der Klagebewilligung eine unterschriebene Kopie des Schlichtungsgesuchs anzufordern anstelle der vor Unterschrift angefertigten Kopie, wäre überspitzt formalistisch.