Da mit der Klage lediglich die Klagebewilligung, nicht aber das Schlichtungsgesuch eingereicht worden war, forderte die Vorinstanz den Kläger mittels Verfügung vom 2. September 2021 auf, das Schlichtungsgesuch nachzureichen (act. 107 ff.). Stellt das Gericht fest, dass die Klagebewilligung nicht bei den Akten liegt, so kann es die Klageschrift zur Verbesserung zurückweisen (THOMAS SUTTER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, S. 288, mit Hinweis auf Art. 132 ZPO). Entsprechend muss eine Zurückweisung zur Verbesserung auch zulässig sein, wenn bloss ein Teil der Klagebewilligung bzw. wie in casu ein verwiesenes Dokument wie das Schlichtungsgesuch fehlt.