Entgegen den Beklagten führt ein solcher Verweis allerdings nicht grundsätzlich zur Ungültigkeit der Klagebewilligung. Der Zweck der Klagebewilligung – der Nachweis der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens über die fraglichen Ansprüche – wird auch dann erfüllt, wenn bezüglich der Rechtsbegehren auf ein anderes Dokument wie das Schlichtungsgesuch verwiesen wird, welches die Rechtsbegehren festhält. Vorausgesetzt ist allerdings, dass dieses weitere Dokument – in casu das Schlichtungsgesuch – dem Gericht ebenfalls vorliegt. -6-