1.1.2.2. Der obligatorische Inhalt der Klagebewilligung ist in Art. 209 Abs. 2 ZPO umschrieben. Demnach muss die Klagebewilligung namentlich das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand enthalten (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Klagebewilligung dient als Nachweis, dass über die Ansprüche ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde stattgefunden hat, aber keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_182/2019 vom 4. November 2019 E. 3.4 [nicht publiziert in BGE 146 III 63]).