Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen. Aus der Pflicht zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen ist nicht zu schliessen, das Gericht müsse in Verfahren, die der Verhandlungsmaxime folgen, von sich aus nach den Tatsachen forschen, welche die Zulässigkeit der Klage berühren (zum Ganzen BGE 139 III 278 E. 4.3 S. 281 f.).