1.1.2. 1.1.2.1. Bei Klagen, die wie vorliegend dem ordentlichen Verfahren unterstehen, ist das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung Prozessvoraussetzung, welche das Gericht in Anwendung von Art. 60 ZPO von Amtes wegen prüfen muss (ausgenommen sind die vorliegend nicht einschlägigen in Art. 198 und 199 ZPO genannten Fälle; siehe BGE 139 III 273 E. 2.1). Die Pflicht des Gerichts zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen enthebt die Parteien weder von der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken und dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen.