3.2. Mit Berufungsantwort vom 9. Mai 2022 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen solidarisch zulasten der Beklagten. 3.3. Am 17. Mai 2022 reichten die Beklagten eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Klagebewilligung 1.1.1. Die Beklagten bringen mit der Berufung zunächst vor, die Vorinstanz hätte nicht auf die Klage eintreten dürfen, da keine gültige Klagebewilligung vorgelegen habe (Berufung S. 3 f.). -5-