3. 3.1. Gegen das ihnen am 14. Februar 2022 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 11. November 2021 erhoben die Beklagten am 10. März 2022 Berufung und beantragten: 1. Es seien die Ziff. 1 – 4 sowie Ziff. 6 und 7 des Entscheids vom 11.11.2021 aufzuheben. 2. Es sei die Klage vom 11.06.2019 inkl. Rechtsbegehren 3b gemäss Replik vom 29.04.2021 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten für beide Instanzen.