2. Der Beklagten 2 wird verboten, dem Kläger den gestreckten Mittelfinger zu zeigen. 3. Den Beklagten wird verboten, den Kläger wahrheitswidrig eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. 4. Der Beklagten 2 wird verboten, auf der mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Liegenschaft des Klägers belasteten Fläche gemäss Grundbuch (gelbe Fläche) den Motor ihres Autos im Stillstand unnötig laufen zu lassen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.