1. 1.1. Den Beklagten wird verboten, Objekte und Fahrzeuge auf der mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Liegenschaft des Klägers belasteten Fläche gemäss Grundbuch (gelbe Fläche) zu positionieren. 1.2. Das Verbot gemäss Ziffer 1.1. steht unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, welcher wie folgt lautet: Art. 292 StGB, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.