2.2. Mit Klageantwort vom 14. Juli 2019 beantragten die Beklagten sinngemäss die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit der Replik vom 29. April 2021 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest und ergänzte seinen Antrag 3 wie folgt: 3a) Der Beklagten 2 sei richterlich zu untersagen, obszöne oder beleidigende Gesten gegenüber dem Kläger auszuführen, insbesondere ihm den gestreckten Mittelfinger zu zeigen. -3- 3b) Der Beklagten 2 sei richterlich zu untersagen, auf der wegrechtsbelasteten Fläche den Motor ihres Autos im Stillstand unnötig laufen zu lassen.