3. Der Beklagten 2 sei richterlich zu untersagen, obszöne oder beleidigende Gesten gegenüber dem Kläger auszuführen, insbesondere ihm den gestreckten Mittelfinger zu zeigen. 4. Den Beklagten sei richterlich zu untersagen, ungerechtfertigte Anschuldigungen gegen den Kläger zu erheben oder zu verbreiten. 5. Den Beklagten sei für jede Widerhandlung gegen die obgenannten richterlichen Anordnungen eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.00 anzudrohen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen solidarisch zulasten der Beklagten.