1. Den Beklagten sei richterlich zu verbieten, die mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des Klägers belastete Fläche ihres Grundstückes mit Objekten und Fahrzeugen zu versperren und dadurch das Wegrecht des Klägers zu beeinträchtigen. 2. Den Beklagten sei richterlich zu untersagen, vom Kläger und von dessen privaten Räumlichkeiten Bildaufnahmen oder Tonaufnahmen zu erstellen, insbesondere vom Sitzplatz und von der Garage des Klägers.