Gegenstand Behinderung eines Dienstbarkeitsrechts und Persönlichkeitsverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Bei den Parteien handelt es sich um Nachbarn. Zugunsten des klägerischen Grundstücks Nr. […] und zulasten des beklagtischen Grundstücks Nr. […] besteht ein weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht. Zwischen den Parteien herrscht ein seit Jahren andauernder Nachbarschaftskonflikt. 2. 2.1. Mit Klage vom 11. Juni 2019 beantragte der Kläger: