Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.14 (OZ.2019.19) Urteil vom 30. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Walker Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler, […] Beklagter 1 B._____, […] Beklagte 2 C._____, […] beide vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, […] Gegenstand Behinderung eines Dienstbarkeitsrechts und Persönlichkeitsverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Bei den Parteien handelt es sich um Nachbarn. Zugunsten des kläge- rischen Grundstücks Nr. […] und zulasten des beklagtischen Grundstücks Nr. […] besteht ein weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht be- schränktes Fuss- und Fahrwegrecht. Zwischen den Parteien herrscht ein seit Jahren andauernder Nachbarschaftskonflikt. 2. 2.1. Mit Klage vom 11. Juni 2019 beantragte der Kläger: 1. Den Beklagten sei richterlich zu verbieten, die mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des Klägers belastete Fläche ihres Grundstückes mit Objekten und Fahrzeugen zu versperren und dadurch das Wegrecht des Klägers zu beeinträchtigen. 2. Den Beklagten sei richterlich zu untersagen, vom Kläger und von dessen privaten Räum- lichkeiten Bildaufnahmen oder Tonaufnahmen zu erstellen, insbesondere vom Sitzplatz und von der Garage des Klägers. 3. Der Beklagten 2 sei richterlich zu untersagen, obszöne oder beleidigende Gesten gegen- über dem Kläger auszuführen, insbesondere ihm den gestreckten Mittelfinger zu zeigen. 4. Den Beklagten sei richterlich zu untersagen, ungerechtfertigte Anschuldigungen gegen den Kläger zu erheben oder zu verbreiten. 5. Den Beklagten sei für jede Widerhandlung gegen die obgenannten richterlichen Anord- nungen eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.00 anzudrohen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen solidarisch zulasten der Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 14. Juli 2019 beantragten die Beklagten sinngemäss die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit der Replik vom 29. April 2021 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest und ergänzte seinen Antrag 3 wie folgt: 3a) Der Beklagten 2 sei richterlich zu untersagen, obszöne oder beleidigende Gesten gegenüber dem Kläger auszuführen, insbesondere ihm den gestreckten Mittelfinger zu zeigen. -3- 3b) Der Beklagten 2 sei richterlich zu untersagen, auf der wegrechtsbelasteten Fläche den Motor ihres Autos im Stillstand unnötig laufen zu lassen. 2.4. Mit der Duplik vom 30. Juni 2021 beantragten die Beklagten die Abweisung der Klage samt des Begehrens 3b), soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.5. Am 5. August 2021 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein. 2.6. Am 11. November 2021 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien befragt und die Schlussvorträge gehalten wurden. 2.7. Mit Urteil vom 11. November 2021 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten: 1. 1.1. Den Beklagten wird verboten, Objekte und Fahrzeuge auf der mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Liegenschaft des Klägers belasteten Fläche gemäss Grundbuch (gelbe Fläche) zu positionieren. 1.2. Das Verbot gemäss Ziffer 1.1. steht unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, welcher wie folgt lautet: Art. 292 StGB, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 2. Der Beklagten 2 wird verboten, dem Kläger den gestreckten Mittelfinger zu zeigen. 3. Den Beklagten wird verboten, den Kläger wahrheitswidrig eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. 4. Der Beklagten 2 wird verboten, auf der mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Liegenschaft des Klägers belasteten Fläche gemäss Grundbuch (gelbe Fläche) den Motor ihres Autos im Stillstand unnötig laufen zu lassen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr inkl. Begründung von Fr. 5'000.00 -4- b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 162.70 Total Fr. 5'162.70 Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 20% mit Fr. 1'032.55 und den Beklagten zu 80% mit Fr. 4'130.15 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 3'690.00 verrechnet, so dass die Beklagten dem Kläger solidarisch Fr. 2'657.45 direkt zu ersetzen haben. Die Beklagten haben dem Gericht solidarisch Fr. 1'472.70 nachzuzahlen. 7. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 7'919.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. 3. 3.1. Gegen das ihnen am 14. Februar 2022 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 11. November 2021 erhoben die Beklagten am 10. März 2022 Berufung und beantragten: 1. Es seien die Ziff. 1 – 4 sowie Ziff. 6 und 7 des Entscheids vom 11.11.2021 aufzuheben. 2. Es sei die Klage vom 11.06.2019 inkl. Rechtsbegehren 3b gemäss Replik vom 29.04.2021 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten für beide Instanzen. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 9. Mai 2022 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen solidarisch zulasten der Beklagten. 3.3. Am 17. Mai 2022 reichten die Beklagten eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Klagebewilligung 1.1.1. Die Beklagten bringen mit der Berufung zunächst vor, die Vorinstanz hätte nicht auf die Klage eintreten dürfen, da keine gültige Klagebewilligung vorgelegen habe (Berufung S. 3 f.). -5- 1.1.2. 1.1.2.1. Bei Klagen, die wie vorliegend dem ordentlichen Verfahren unterstehen, ist das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung Prozessvoraussetzung, welche das Gericht in Anwendung von Art. 60 ZPO von Amtes wegen prüfen muss (ausgenommen sind die vorliegend nicht einschlägigen in Art. 198 und 199 ZPO genannten Fälle; siehe BGE 139 III 273 E. 2.1). Die Pflicht des Gerichts zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen enthebt die Parteien weder von der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken und dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen. Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen. Aus der Pflicht zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen ist nicht zu schliessen, das Gericht müsse in Verfahren, die der Verhandlungsmaxime folgen, von sich aus nach den Tatsachen forschen, welche die Zulässigkeit der Klage berühren (zum Ganzen BGE 139 III 278 E. 4.3 S. 281 f.). 1.1.2.2. Der obligatorische Inhalt der Klagebewilligung ist in Art. 209 Abs. 2 ZPO umschrieben. Demnach muss die Klagebewilligung namentlich das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand enthalten (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Klagebewilligung dient als Nachweis, dass über die Ansprüche ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde stattgefunden hat, aber keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_182/2019 vom 4. November 2019 E. 3.4 [nicht publiziert in BGE 146 III 63]). 1.1.3. Die Beklagten bemängeln bezüglich der Klagebewilligung, dass diese die Rechtsbegehren nicht direkt nennt (Berufung S. 3 f.). Tatsächlich nennt die fragliche Klagebewilligung unter der Rubrik «Rechtsbegehren» bloss (Klagebeilage 2): «Siehe Punkt 1. - 6. des Rechtsbegehrens im Schlichtungsgesuch vom 10. Januar 2019». Entgegen den Beklagten führt ein solcher Verweis allerdings nicht grundsätzlich zur Ungültigkeit der Klagebewilligung. Der Zweck der Klagebewilligung – der Nachweis der Durchführung eines Schlichtungs- verfahrens über die fraglichen Ansprüche – wird auch dann erfüllt, wenn bezüglich der Rechtsbegehren auf ein anderes Dokument wie das Schlichtungsgesuch verwiesen wird, welches die Rechtsbegehren festhält. Vorausgesetzt ist allerdings, dass dieses weitere Dokument – in casu das Schlichtungsgesuch – dem Gericht ebenfalls vorliegt. -6- Da mit der Klage lediglich die Klagebewilligung, nicht aber das Schlichtungsgesuch eingereicht worden war, forderte die Vorinstanz den Kläger mittels Verfügung vom 2. September 2021 auf, das Schlichtungs- gesuch nachzureichen (act. 107 ff.). Stellt das Gericht fest, dass die Klagebewilligung nicht bei den Akten liegt, so kann es die Klageschrift zur Verbesserung zurückweisen (THOMAS SUTTER, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, 3. Aufl. 2017, S. 288, mit Hinweis auf Art. 132 ZPO). Entsprechend muss eine Zurückweisung zur Verbesserung auch zulässig sein, wenn bloss ein Teil der Klagebewilligung bzw. wie in casu ein verwiesenes Dokument wie das Schlichtungsgesuch fehlt. Der Kläger reichte mit Eingabe vom 13. September 2021 eine Kopie des Schlichtungsgesuchs nach (act. 113; Beilage 1 zur Eingabe vom 14. September 2021). Mit der Berufung bemängeln die Beklagten, dass dieses nachgereichte Schlichtungsgesuch nicht unterschrieben sei und damit nicht klar sei, ob es sich um die Schlichtungsbegehren handle, gestützt auf welche die Klagebewilligung erstellt worden sei (Berufung S. 4). Dem ist zu entgegnen, dass die Kläger in ihrer Eingabe vom 13. September 2021 angeführt haben, dass sie eine Kopie des Schlichtungsgesuchs einreichen würden. Es ist denn auch sachlogisch, dass die Kläger dem Bezirksgericht nicht dasselbe Schlichtungsgesuch einreichen konnten, wie an die Schlichtungsbehörde – welches sich bei der Schlichtungsbehörde befindet und nicht mehr beim Kläger –, wohl aber das gleiche Schlichtungsgesuch. Im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Gültigkeit der Klagebewilligung eine unterschriebene Kopie des Schlichtungsgesuchs anzufordern anstelle der vor Unterschrift an- gefertigten Kopie, wäre überspitzt formalistisch. Bloss wegen des Umstands, dass es sich um eine Kopie des Gesuchs vor Unterschrift des Gesuchs handelt, ist vernünftigerweise nicht davon auszugehen, dass es sich um ein (inhaltlich) anderes als das bei der Schlichtungsbehörde eingereichte Gesuch handelt. Zudem bestritten die Beklagten zwar im vorinstanzlichen Verfahren, dass es sich bei dem vor der Vorinstanz eingereichten Gesuch um das gleiche wie bei der Schlichtungsbehörde eingereichten handle (act. 132). Sie beschränkten sich hierbei allerdings auf eine pauschale Bestreitung ohne Nennung konkreter Indizien und bestritten insbesondere nicht die hier interessierende Frage der Identität der Rechtsbegehren. Zu beachten ist ausserdem, dass ihnen das Schlichtungsgesuch vom Friedensrichter zugestellt wurde (vgl. Art. 202 Abs. 3 ZPO) und es ihnen somit ein Leichtes gewesen wäre, nach- zuweisen, dass keine Identität des nachgereichten mit dem ursprünglichen Schlichtungsgesuch besteht, wenn ihr Vorbringen zutreffen würde. Eine solche Unterlassung des Einreichens des Schlichtungsgesuchs kann nicht anders gewürdigt werden, als dass das nachgereichte Schlichtungsgesuch dem ursprünglich eingereichten entspricht. Die Vorinstanz ist somit zu -7- Recht von der Identität des Schlichtungsgesuchs und namentlich der Rechtsbegehren ausgegangen. Die Beklagten monieren mit der Berufung ferner, die Klagebewilligung enthalte «teilweise» nicht den richtigen Klagegegenstand, da sie unter dem Titel «Gegenstand» «Dienstbarkeit / Nachbarstreit» nenne, wohingegen der Kläger seine Klage auch mit Persönlichkeitsverletzung begründe (Berufung S. 3 f.). Diesem Vorbringen kann allerdings ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie detailliert der Streit- gegenstand beschrieben werden muss. Der Begriff «Nachbarstreit» ist eine weit gefasste Umschreibung des Gegenstands. Die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen betreffen den Nachbarstreit und werden insofern durch die von der Schlichtungsbehörde gewählte Umschreibung des Gegenstands durchaus erfasst. Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht von einer gültigen Klagebewilligung ausgegangen. 1.2. Streitwert 1.2.1. 1.2.1.1. Mit der Berufung bringen die Beklagten sodann vor, die Vorinstanz hätte auf das klägerische Begehren betreffend Verbot des Versperrens der wegrechtsbelasteten Fläche mit Objekten und Fahrzeugen (Klage- begehren Nr. 1) nicht eintreten dürfen, da der vom Kläger angegebene Streitwert von Fr. 40'000.00 für dieses Rechtsbegehren nicht zutreffend sein könne und somit seitens des Klägers nicht bestimmt worden sei (Berufung S. 5 f.). 1.2.1.2. Soweit eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt, hat die Klage gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO die Angabe des Streitwerts zu enthalten. Enthält die Klage keine Streitwertangabe, ist dem Kläger in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. BGE 145 III 428 E. 3.5.1). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Besteht zwischen den Parteien keine Einigkeit, so liegt die Bestimmung des Streitwertes im Ermessen des Sachgerichts. Dieses hat den Streitwert nach einem objektiven Massstab zu schätzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013 E. 4.2). Grundsätzlich stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Interesse der klagenden Partei das entscheidende Kriterium bei der Bestimmung des Streitwerts dar (BGE 86 II 56 E. 1). Gemäss einem Teil der Lehre ist allerdings bei Streitigkeiten betreffend Dienstbarkeiten, bei denen die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Parteien unterschiedlich -8- sein können, jeweils auf den höheren Betrag abzustellen (DIGGELMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. Zürich/ St. Gallen 2016, N. 39 zu Art. 91 ZPO). 1.2.1.3. Da die Auseinandersetzung um Grunddienstbarkeiten vermögensrecht- licher Natur ist (BGE 54 II 51 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_458/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.1), war der Kläger gehalten, Angaben zum Streitwert zu machen. Da die Klage keine Streitwertangabe enthielt, forderte die Vorinstanz den Kläger mit Verfügung vom 17. Juni 2019 gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO zu Recht auf, den Streitwert zu beziffern (act. 14 ff.). In der Folge bezifferte der Kläger mit Eingabe vom 24. Juni 2019 den Streitwert mit Fr. 40'000.00 (act. 17 ff.). Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufung (S. 6) hat der Kläger damit durchaus einen Streitwert angegeben und somit die Anforderungen zur Angabe eines Streitwerts nach Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt. Die Frage, ob es sich hierbei um eine offensichtlich unrichtige Angabe handelt, ist im Kontext der Prüfung der Klage gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO nicht relevant, wohl aber für die Frage, von welchem Streitwert das Gericht i.S.v. Art. 91 Abs. 2 ZPO auszugehen hat. 1.2.2. 1.2.2.1. Die Vorinstanz stellte auf die klägerische Streitwertangabe von Fr. 40'000.00 ab mit der Begründung, diese Streitwertangabe sei nicht offensichtlich unrichtig, zumal die Beklagten ihre Parteientschädigung ebenfalls gestützt auf den vom Kläger angegebenen Streitwert beziffert hätten (angefochtener Entscheid E. I.5.2). Mit der Berufung rügen die Beklagten sinngemäss (Berufung S. 6), die Vorinstanz habe übersehen, dass die Beklagten die Höhe des Streitwerts bestritten hätten, mithin keine Einigkeit bestanden habe, und folglich gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO nicht zu prüfen gewesen sei, ob die klägerische Angabe offensichtlich unrichtig sei, sondern der Streitwert vom Gericht zu bestimmen gewesen wäre (vgl. Berufung S. 6). 1.2.2.2. Entgegen den Ausführungen in der Berufung haben die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren die Höhe des Streitwerts allerdings nicht hinreichend bestritten. Der Kläger hat in seiner Eingabe vom 21. Juni 2019 die Höhe des Streitwerts für Rechtsbegehren Nr. 1 von Fr. 40'000.00 im Wesentlichen damit begründet, dass die dienstbarkeitsbelastete Fläche rund 170m2 umfasse und die einzige Erschliessung des klägerischen Grundstücks darstelle. Ohne diese grundbuchlich zugesicherte Erschliessung würde sein Grundstück einen geschätzten Minderwert in der Höhe von Fr. 40'000.00 erleiden. Zudem dürfe die dienstbarkeitsbelastete Fläche weder bebaut noch anderweitig in Anspruch genommen werden, -9- was zu einer Wertverminderung der dienstbarkeitsbelasteten Fläche von Fr. 235.00 pro Quadratmeter und folglich wiederum zu einem Streitwert von Fr. 40'000.00 führe (act. 17 f.). Die Beklagten entgegneten, das Wegrecht bestehe auf einer Länge von 20m und an einer maximalen Breite von ca. 3m, sodass eine Fläche von 60m2 vorliege und nicht eine Fläche von 170m2 (act. 85). Die weitere Begründung, wonach die Stockwerkeigentumseinheit, also die 4½-Zimmerwohnung ohne das Wegrecht einen Minderwert von Fr. 40'000.00 aufweise, werde bestritten (act. 86). Die Beklagten haben damit in erster Linie die Begründung zum Streitwert bestritten; dass der angegebene Streitwert deshalb in die Höhe nicht zutreffe, haben sie aber nicht ausgeführt; sie haben denn auch keinen anderweitigen Streitwert angegeben. Stattdessen haben sie zur Berechnung ihrer geltend gemachten Parteientschädigung ebenfalls einen Streitwert von Fr. 40'000.00 genannt (act. 136). Dementsprechend war die Vorinstanz nach Art. 91 Abs. 2 ZPO gehalten, auf den genannten Streitwert von Fr. 40'000.00 abzustellen, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist. Die Vorinstanz hielt fest, es sei nicht ersichtlich, dass die Streitwertangabe offensichtlich unrichtig sei, da unabhängig von der konkreten Grösse der betroffenen Fläche klar sei, dass dem Kläger an der korrekten Erschliessung seines Grundstückes ein erhebliches Interesse zukomme und dass ohne diese Erschliessung ein grosser Minderwert resultiere (angefochtener Entscheid E. I.5.2). Mit der Berufung begründen die Beklagten nicht, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung falsch sein soll. Sie bringen lediglich vor, dass der Minderwert von Fr. 40'000.00 seitens des Klägers ohne konkrete Behauptungen geblieben sei und die Beklagten diesen Streitwert bestritten hätten (Berufung S. 5). Eine blosse Bestreitung ohne weiterführende Angaben führt aber nicht zum Nachweis, dass die behauptete Streitwerthöhe bzw. der behauptete Minderwert offensichtlich falsch wäre. Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht auf den genannten Streitwert von Fr. 40'000.00 abgestellt. Im Übrigen würde selbst eine hinreichende Bestreitung der Höhe des Streitwerts vorliegend nichts ändern: Wie vorne dargestellt (vorne E. 1.2.1.2), hätte die Vorinstanz diesfalls den Streitwert nach einem objektiven Massstab zu schätzen gehabt. Ausgehend davon, dass dem Kläger an der korrekten Erschliessung seines Grundstückes ein erhebliches Interesse zukommt, dass ohne diese Erschliessung ein grosser Minderwert resultiert, ein Minderwert von Fr. 40'000.00 nicht offensichtlich falsch ist und keine weitergehenden Behauptungen und Belege der Parteien zur Bezifferung des Minderwerts des klägerischen Grundstücks bestehen, wäre der Minderwert auf Fr. 40'000.00 zu schätzen gewesen, sodass es im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat. - 10 - Auf die Ausführungen in der Berufung zum Minderwert des beklagtischen Grundstücks ist sodann nicht weiter einzugehen, da nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich das Interesse der klagenden Partei das entscheidende Kriterium darstellt bzw. gemäss einem Teil der Lehre in Bezug auf Dienstbarkeiten jeweils der höhere Streitwert massgebend ist (vorne E. 1.2.1.2) und die Beklagten sinngemäss einen tieferen Minderwert des beklagtischen Grundstücks als Fr. 40'000.00 aufgrund einer geringeren betroffenen Fläche geltend machen (Berufung S. 5). Zusammengefasst geht das Vorbringen in der Berufung zum Streitwert fehl. 1.3. Klageänderung 1.3.1. Mit der Berufung bringen die Beklagten zudem vor, die Vorinstanz hätte auf das erstmals mit der Replik gestellte klägerische Begehren betreffend Verbot des Laufenlassens des Motors im Stillstand (Begehren 3b) nicht eintreten dürfen, da es sich hierbei nicht um eine zulässige Klageänderung handle (Berufung S. 6). 1.3.2. Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein sachlicher Zusammen- hang nicht nur bei identischer Anspruchsgrundlage oder identischem Lebenssachverhalt. Wenn bei gleichem Lebenssachverhalt die Forderung zuerst mit einer Anspruchsgrundlage und dann mit einer anderen begründet wird, liegt gar keine Klageänderung vor (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.3). 1.3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart erfüllt ist und keine Zustimmung der Gegenpartei vorliegt. Strittig ist demgegenüber, ob die Voraussetzung des sachlichen Zusammenhangs erfüllt ist. Mit der Berufung bringen die Beklagten vor, es läge kein sachlicher Zusammenhang vor, da der Kläger mit der Klage eine Verletzung seines Dienstbarkeitsrechts und eine Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht habe, wohingegen es sich beim replicando eingeführten neuen Begehren um eine Forderung gestützt auf einen anderen Klagegrund handle, nämlich übermässige Einwirkung gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB. Zulässig sei eine Klageänderung zum Beispiel bei Herab- setzung statt Ausgleichung oder Erbunwürdigkeit statt Testament- ungültigkeit (Berufung S. 6). - 11 - Gemäss der zuvor zitierten (vorne E. 1.3.2) bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein sachlicher Zusammenhang gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO jedoch nicht nur bei identischer Anspruchsgrundlage. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten (Berufung S. 6) genannten Literaturstelle, welche ebenfalls auf die zuvor genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist. So führt denn auch der seitens der Beklagten zitierte Autor aus, bei einer Änderung des Klagegrunds müsse es sich um einen Lebensvorgang handeln, der mit dem ursprünglichen in einem engen Zusammenhang stehe, was bei einem benachbarten oder konnexen Lebensvorgang zutreffen könne (LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2016, N. 21 zu Art. 227 ZPO). Vorliegend liegen durchaus Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang, mithin konnexe Lebensvorgänge vor: Mit Klagebegehren Nr. 1 beantragte der Kläger u.a., es sei den Beklagten richterlich zu verbieten, die wegrechtsbelastete Fläche mit Fahrzeugen zu versperren. Mit dem replicando neu eingeführten Begehren soll der Beklagten 2 richterlich untersagt werden, auf der wegrechtsbelasteten Fläche den Motor ihres Autos im Stillstand unnötig laufen zu lassen. Beiden Begehren basieren darauf, dass die Beklagten bzw. die Beklagte 2 ihr Auto auf der wegrechtsbelasteten Fläche abstellt – sei es nun im Leerlauf oder mit abgestelltem Motor. Beim Motorlaufenlassen des Fahrzeugs handelt es sich um eine Fortsetzung der bisherigen Handlung des Abstellens des Fahrzeugs auf der wegrechtsbelasteten Fläche. Entgegen den Beklagten bejahte die Vorinstanz die Zulässigkeit der Klageänderung somit zu Recht (vgl. angefochtener Entscheid E. I.6). 1.4. Rechtsschutzinteresse 1.4.1. Mit der Berufung bringen die Beklagten ferner vor, die Vorinstanz hätte auf das mit der Replik gestellte klägerische Begehren betreffend Verbot des Laufenlassens des Motors im Stillstand (Begehren 3b) auch deshalb nicht eintreten dürfen, da diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse bestehe (Berufung S. 17 f.). 1.4.2. Ein Unterlassungsbegehren setzt ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, d.h. die behauptete Rechtsverletzung ernsthaft zu befürchten ist (BGE 116 II 357 E. 2a). Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist; Letzteres kann angenommen werden, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 124 III 72 E. 2a S. 74). - 12 - Das Rechtsschutzinteresse muss auch im Zeitpunkt des Urteils noch vorhanden sein (BGE 116 II 351 E. 3c S. 355 f.). Entfällt das schutzwürdige Interesse nach Eintritt der Rechtshängigkeit, liegt eine Gegenstands- losigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO vor und das Verfahren ist abzuschreiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3.1). 1.4.3. Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses begründen die Beklagten damit, dass der Motor an maximal zehn Werktagen im Januar 2021 gelaufen sei und im Zeitpunkt der Klageänderung am 29. April 2021 kein Thema mehr dargestellt habe, zumal der Beklagte auch eine elektrische Zusatzheizung gekauft habe, um dem Vereisen der Scheiben zu begegnen (Berufung S. 17 f.). Für den Zeitpunkt der Klageänderung am 29. April 2021 kann entgegen den Beklagten jedoch nicht von einem fehlenden Rechts- schutzinteresse ausgegangen werden: In diesem Zeitpunkt war durchaus damit zu rechnen, dass im nächsten Winter an einzelnen frostigen Tagen wieder der Motor im Leerlauf gelassen wird, hatte doch Gleichartiges bereits in der Vergangenheit stattgefunden und die Beklagten bzw. namentlich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bestritten (vgl. act. 97). Der Kauf der elektronischen Zusatzheizung erfolgte erst nach der erfolgten Klageänderung, und zwar am Tag vor der Hauptverhandlung (act. 127). Anlässlich der Verhandlung sagte der Beklagte nicht nur aus, am Vortag eine elektronische Zusatzheizung gekauft zu haben, damit die Belästigung nicht mehr entstehe, sondern auch, dass seine Frau – die Beklagte – nicht gewusst habe, dass das Laufenlassen des Motors im Stillstand in der Schweiz strassenverkehrsrechtlich verboten sei, da dies in Russland kein Thema sei (act. 127 i.V.m. act. 129). Die Beklagte bestätigte anlässlich der Befragung sodann, jetzt zu wissen, dass dies in der Schweiz verboten sei. Sie habe nun einen Spray gegen Vereisungen und einen «Autoschutz», damit keine Vereisungen mehr entstünden (act. 129). Bereits in der Duplik führten die Beklagten aus, der Antrag ziele ins Leere, da die Beklagte dazu übergegangen sei, die Fahrzeugscheibe mittels Kratzer zu enteisen (act. 97). Aufgrund dessen war im Zeitpunkt der Urteilsfällung davon auszugehen, dass nun keine Wiederholung des Laufenlassens des Motors mehr zu befürchten, mithin das Rechtsschutzinteresse nach Anhängig- machung des fraglichen Begehrens entfallen ist. Dementsprechend hätte die Vorinstanz das fragliche Begehren infolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer ist folglich aufzuheben und anzupassen. - 13 - 1.5. Bestimmtheit des Klagebegehrens 1.5.1. Mit der Berufung bringen die Beklagten sodann vor, die Vorinstanz hätte auf das Begehren betreffend Verbot der Erhebung oder Verbreitung ungerechtfertigter Anschuldigungen (Klagebegehren Nr. 4) nicht eintreten dürfen, da es zu ungenau sei (Berufung S. 17). 1.5.2. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Im Falle eines Unterlassungsbegehrens muss dieses wie auch das gerichtliche Verbot auf ein genau umschriebenes Verhalten gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- und Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (z.B. für Schutzmassnahmen nach Art. 28b Abs. 1 ZGB: BGE 144 III 257 E. 4.4.1). Es darf kein Verbot begehrt und ausgesprochen werden, welches das zu unterlassende Verhalten mit einem Ermessensbegriff (wie «ehrverletzend» oder «ehewidrig») oder durch eine rechtliche Würdigung (z.B. als «un- erlaubte Handlungen» oder «Boykott») umschreibt (Urteil des Bundes- gerichts 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 5.4). Die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens ist eine Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unklare oder unbestimmte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Klage mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Kläger in der Sache verlangt (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). 1.5.3. Mit Klagebegehren Nr. 4 beantragte der Kläger Folgendes: «Den Beklagten sei richterlich zu untersagen, ungerechtfertigte Anschuldigungen gegen den Kläger zu erheben oder zu verbreiten.» Beim Begriff «ungerechtfertigt» handelt es sich um einen Ermessens- begriff. Folglich ist das Rechtsbegehren zu unbestimmt, als dass es zum Urteil erhoben werden könnte. Die Vorinstanz wich von der Formulierung des klägerischen Begehrens ab und verbot den Beklagten, den Kläger «wahrheitswidrig eines strafbaren Verhaltens» zu bezichtigen. Mit dem Begriff «strafbares Verhalten» wird das zu unterlassende Verhalten allerdings mit einer rechtlichen Würdigung umschrieben, was ebenfalls unzulässig ist. Ob die Vorinstanz durch die Umformulierung die Disposi- tionsmaxime verletzt hat (so gemäss Berufung S. 17), kann daher offen gelassen werden. - 14 - Auch in Anbetracht der Begründung bzw. der in der Vergangenheit genannten Vorfälle wird nicht hinreichend ersichtlich, welches bestimmte (künftige) Verhalten untersagt werden soll, machte doch der Kläger nicht geltend, er befürchte die Wiederholung der gemachten Äusserungen, sondern allgemein künftige weitere «Vorkommnisse», da die Beklagten «den Kläger mit allen nur denkbaren Mitteln zu provozieren und schikanieren» beabsichtigen würden (act. 9). Den Beklagten ist daher beizupflichten, dass die Vorinstanz auf Klagebegehren Nr. 4 aufgrund der Unbestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht hätte eintreten dürfen. 2. Verbot der Blockade der wegrechtsbelasteten Fläche 2.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist sodann strittig, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen zur Aussprechung des Verbots der Blockade der wegrechtbelasteten Fläche bejahte (Berufung S. 8-12). 2.2. Gemäss Art. 730 Abs. 1 ZGB kann ein Grundstück zum Vorteil eines anderen Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. Art. 737 ZGB hält fest, dass der Berechtigte befugt ist, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (Art. 737 Abs. 3 ZGB). Das Gebot der schonenden Ausübung (beziehungsweise der Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen) darf nicht zu einer inhaltlichen Verengung des Dienstbarkeitsrechts führen (zum Ganzen BGE 137 III 145 E. 5.5). Der Berechtigte muss aber auf eine den Belasteten beeinträchtigende Rechtsausübung verzichten, soweit diese Rechts- ausübung unnütz ist oder sein Interesse daran jedenfalls in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Belasteten an der Unterlassung der Beeinträchtigung steht. Der Belastete kann dem Berechtigten in gewisser Hinsicht auch Beschränkungen auferlegen, solange dadurch die Ausübung der Dienstbarkeit nicht merklich beeinträchtigt wird (zum Ganzen BGE 137 III 145 E. 5.4). 2.3. Im vorliegenden Berufungsverfahren unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass zugunsten des klägerischen Grundstücks Nr. […] und - 15 - zulasten des beklagtischen Grundstücks Nr. […] ein weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht besteht (angefochtener Entscheid E. II.2.2.2). Ebenfalls unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beklagten wiederholt ihr Auto und andere Gegenstände auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche abgestellt haben (angefochtener Entscheid E. II.2.3.2). Die Beklagten bringen mit der Berufung zwar vor, dass die Gegenstände jeweils max. 20 bis 30cm der Fahrwegfläche einnähmen und die Kinderfahrzeuge nur vorübergehend auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche gelegen hätten (Berufung S. 8 f.), doch richtet sich dies – obwohl in der Berufung auf die vorinstanzliche Erwägung mit der fraglichen Sachverhaltsfeststellung Bezug genommen wird (Berufung S. 8 f.) – nicht gegen die entsprechende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, sondern bezieht sich auf die Frage, ob damit die Beklagten die Ausübung der Dienstbarkeit i.S.v. Art. 737 Abs. 3 ZGB verhindern oder erschweren und der Kläger das Abstellen des Autos und der weiteren Gegenstände aufgrund seiner Verpflichtung, sein Dienstbarkeitsrecht i.S.v. Art. 737 Abs. 2 ZGB in möglichst schonender Weise auszuüben, hinzunehmen hat. Auf die Ausführungen der Beklagten zu den Fahrrädern und Trottinettes der Nachbarkinder (Berufung S. 9) ist sodann nicht weiter einzugehen, da unbestrittenermassen nebst dem Auto weitere Gegenstände wie Blumen- tröge oder Trottinettständer auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche abgestellt wurden (vgl. Berufung S. 8) und die vorinstanzliche Feststellung, die Beklagten hätten wiederholt «ihr Auto und andere Gegenstände» auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche abgestellt, somit unabhängig davon, ob diese weiteren Gegenstände miterfasst werden, zutreffend ist. Die Vorinstanz stellte ferner fest, die volle Ausnützung der dienstbarkeitsbelasteten Fläche ermögliche es dem Kläger, sein Auto möglichst einfach in die Garage und wieder hinaus zu manövrieren (angefochtener Entscheid E. 2.3.3.). Gegen diese Sachverhaltsfeststellung bringen die Beklagten mit der Berufung vor, die Ausfahrt aus der Garage sei gewährleistet, da der Kläger rückwärts zurücksetzen und nach vorne über die wegrechtsbelastete Fläche zur Strasse gelangen könne (vgl. Berufung S. 8-12). Sie bestreiten aber nicht, dass die volle Ausnützung der fraglichen Fläche das Manövrieren vereinfacht. Es ist denn auch notorisch, dass eine grössere verfügbare Fläche das Manövrieren erleichtert. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Kläger für das problem- lose Manövrieren insbesondere bei der Ein- und Ausfahrt aus der Garage auf die ganze von der Dienstbarkeit betroffene Fläche angewiesen ist. Es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er die Dienstbarkeit nur mit einem zusätzlich notwendigen Vor- und Zurücksetzen ausüben darf, wenn dies bei Freihaltung der entsprechenden Flächen nicht der Fall wäre. Wenn der Kläger somit die Freihaltung der ganzen vom Wegrecht erfassten Fläche - 16 - einfordert, liegt darin keine unnütze Rechtsausübung. Diese erweist sich auch nicht als missbräuchlich. Auch die WhatsApp des Klägers an den Beklagten vom 5. Februar 2020 vermag entgegen den beklagtischen Ausführungen (Berufung S. 11) keine Missbräuchlichkeit zu belegen. In der fraglichen WhatsApp schrieb der Kläger: «Ich will dich nicht schikanieren oder erniedrigen, sondern bestehe nur auf meinem Recht» (Duplikbeilage 5). Die Beklagten leiten hieraus ab, es gehe dem Kläger nur darum, auf sein Recht zu beharren, ohne dass die «Wegrechtsfläche» benötigt werde, was rechtsmissbräuchlich sei (Berufung S. 11). Aus dem klägerischen Hinweis, dass er auf sein Recht – welches ihm ein möglichst einfaches Manövrieren ermöglicht – beharren wolle, ist allerdings keine Missbräuchlichkeit ersichtlich. Gleiches gilt in Bezug auf das beklagtische Vorbringen, wonach der Kläger bereit gewesen wäre, dass Besucher auf der fraglichen Fläche parkieren dürften, was belege, dass die fragliche Fläche nicht nötig sei (Berufung S. 12). Auch diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass eine Zu- und Wegfahrt bei versperrter Fläche zwar möglich, bei voller Ausnützung der fraglichen Fläche aber einfacher ist. Dass der Kläger im Sinne eines Vergleichs bereit gewesen wäre, im Falle von Besuchern der Beklagten, mithin bloss gelegentlich, etwas schwierigere Manöver in Kauf zu nehmen, vermag sein Interesse daran, im Übrigen die fragliche Fläche voll auszunützen und mithin mit leichteren Manöver hin- und wegzufahren, nicht als missbräuchlich erscheinen. Wie die Vorinstanz sodann feststellte (angefochtener Entscheid E. 2.3.3) und im Berufungsverfahren unbestritten blieb (vgl. Berufung S. 11 f.), verfügen die Beklagten über eine Garage sowie einen Vorplatz, welcher nicht von der Dienstbarkeit erfasst wird, sodass ohne Inanspruchnahme der Dienstbarkeitsfläche drei Fahrzeuge parkiert werden könnten. Ein krasses Missverhältnis zwischen dem klägerischen Interesse, die fragliche Fläche nutzen zu können, und dem Interesse der Beklagten an der Unterlassung der Nutzung ist somit nicht ersichtlich. Soweit die Beklagten vorbringen, der Kläger habe beantragt, den Beklagten sei zu verbieten, die fragliche Fläche mit Objekten und Fahrzeugen zu «versperren», wohingegen die Vorinstanz den Beklagten verboten habe, Objekte und Fahrzeuge zu «positionieren», woraus zu schliessen sei, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass durch das Fahrzeug und die weiteren Gegenstände «das Wegrecht nicht versperrt» gewesen sei (Berufung S. 12), kann ihnen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz aufgrund des Bestimmtheitsgebots den Begriff «positionieren» anstelle von «versperren» wählte (vorne E. 1.5.2). Bei der vom Kläger gewählten Variante wird das zu unterlassende Verhalten mit einem Ermessensbegriff («versperren») umschrieben, - 17 - wohingegen die vorinstanzlich gewählte Umschreibung keinen Ermessensbegriff beinhaltet («positionieren»). Entgegen den Beklagten (Berufung S. 12) hat die Vorinstanz mit dieser Umformulierung auch nicht die Dispositionsmaxime verletzt, sind doch Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (vorne E. 1.5.2) und ergibt sich aus den klägerischen Eingaben ohne weiteres, dass sie die Freihaltung der wegrechtsbelasteten Fläche fordern, mithin das Verbot, Objekte und Fahrzeuge auf der fraglichen Fläche zu positionieren. Zusammengefasst gehen die Vorbringen in der Berufung gegen das vorinstanzlich ausgesprochene Verbot betreffend Blockade der wegrechts- belasteten Fläche fehl. 3. Verbot des Zeigens des gestreckten Mittelfingers 3.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist ferner strittig, ob die Vorinstanz zu Recht das Verbot des Zeigens des gestreckten Mittelfingers ausge- sprochen hat (Berufung S. 13 f.). 3.2. Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, eine drohende Persönlichkeitsverletzung zu verbieten. Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 127 III 481 E. 2a). Die Klage auf Unterlassung einer Persönlichkeitsverletzung setzt wie jede Klage ein aktuelles Rechtsschutz- interesse voraus: Die Gerichte haben nur dort einzuschreiten, wo ein aktuelles Interesse an einem Urteil besteht (siehe Urteil des Bundes- gerichts 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.1; vgl. ferner vorne E. 1.4.2). 3.3. Die Vorinstanz erwog, mit Klagebeilage 11 seien zwei Situationen nachgewiesen, anlässlich welcher die Beklagte den gestreckten Mittel- finger gezeigt habe, sodass eine Persönlichkeitsverletzung vorliege (angefochtener Entscheid E. II.4.2 f.). Mit der Berufung bestreiten die Beklagten nicht, dass das Zeigen des Mittelfingers einer Person gegenüber als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren ist. Sie bringen aber vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, da die Beklagte dem Kläger nicht den Mittelfinger gezeigt habe (Berufung S. 13 f.). Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Beklagte dem Kläger den gestreckten Mittelfinger gezeigt hat. Hierfür ist zunächst auf das Vorbringen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren einzugehen: In der Klage behauptete der Kläger, die Beklagte halte ihm und seiner Frau regelmässig den bzw. die gestreckten Mittelfinger entgegen. Beispielhaft sei ein am 30. April 2019 aufgenommenes Bild, - 18 - welches die Beklagte beim Entladen ihres auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche parkierten Autos zeige, mit dem in Richtung der klägerischen Liegenschaft gerichteten, gestreckten Mittelfinger der linken Hand, sowie ein am 18. Februar 2019 aufgenommenes Bild, welches die Beklagte auf der wegrechtsbelasteten Fläche vor ihrem Haus zeige. Die beiden fraglichen Fotografien offerierte er als Beweis mit Klagebeilage 11 (act. 6). Die Beklagten führten vor der Vorinstanz aus, auf der ersten Fotografie der Klagebeilage 11 sei die Tochter der Beklagten ersichtlich (act. 89-91). Auf der zweiten Fotografie sei zwar die Beklagte abgebildet, doch sei bestritten, dass sie den Mittelfinger gegenüber dem Kläger gezeigt habe. Die Länge des Mittelfingers auf der Fotografie deute eher auf eine Fotomontage hin (act. 91). Die Vorinstanz stellte fest, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich bei den eingereichten Fotografien um Fotomontagen handeln könnte, insbesondere scheine der Mittelfinger nicht besonders lang (ange- fochtener Entscheid E. II.4.2). Diese Feststellung rügen die Beklagten in der Berufung nicht, sodass hieran festzuhalten ist, zumal in der Tat keine Anhaltspunkte für eine Fotomontage ersichtlich sind. Ebenso stellte die Vorinstanz fest, der Beklagte habe anlässlich der Verhandlung anerkannt, dass es sich bei der ersten Situation nicht um die Tochter, sondern die Beklagte handle, und auch die Beklagte habe dies selbst nicht bestritten (angefochtener Entscheid E. II.4.2). Auch diese Feststellung rügen die Beklagten nicht, sodass auch hieran festzuhalten ist, zumal sich selbiges ohne Weiteres aus dem Verhandlungsprotokoll entnehmen lässt (vgl. act. 127 und 130). In der Berufung bringen die Beklagten stattdessen vor, die Beklagte habe ihren Blick stets weggewandt von der Kamera. Es sei fraglich, ob sie überhaupt bemerkt habe, fotografiert worden zu sein. Auf der zweiten Fotografie sehe man, dass sie nicht den Mittelfinger zeige, sondern die Hände seien nach unten gerichtet (Berufung S. 14). Entsprechende Behauptungen haben die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren allerdings nicht vorgebracht und sie zeigen nicht auf, weshalb diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können, sodass sie unbeachtlich sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Bezüglich der ersten Fotografie ist überdies zu beachten, dass die Beklagte anlässlich der Befragung aussagte, sie hätte die Geste vollführt, weil sie sich an den Rosen verletzt habe (act. 130) – wäre dem so, ist davon auszugehen, dass sie dies bereits im Schriftenwechsel vorgebracht hätte, anstatt zu behaupten, auf der fraglichen Fotografie sei ihre Tochter abgebildet. Ausserdem ist auf der Fotografie klar erkennbar, dass der Mittelfinger deutlich gestreckt und die übrigen Finger fest zu einer Faust zusammengeballt sind. Üblicherweise neigt man bei einem schmerzenden Mittelfinger nicht dazu, den Mittelfinger zu strecken und die übrigen Finger fest zu einer Faust zusammen zu drücken. Ihre Aussage – namentlich ihre - 19 - Aussage anlässlich der Befragung, keinen Mittelfinger gezeigt zu haben – erscheint wenig glaubhaft. Es sind keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb sie den Mittelfinger derart gestreckt, die übrigen Finger hingegen zu einer Faust zusammengeballt hat, als dass sie bewusst den gestreckten Mittelfinger zeigen wollte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie nicht bemerkt hätte, gesehen worden zu sein und ohne Beabsichtigung der Vollendung der fraglichen Geste gegenüber dem Kläger den Mittelfinger streckte. Bezüglich der zweiten Fotografie ist der Beklagten zwar beizupflichten, dass die Hände nach unten zeigen. Allerdings ist klar ersichtlich, dass der Mittelfinger fest gestreckt und die übrigen Finger fest zu einer Faust geballt werden – und zwar bei beiden Händen. Die zufällige Einnahme dieser Geste mit beiden Händen ohne Absicht des Zeigens des «doppelten Stinkefingers» ist äusserst unwahrscheinlich. Vielmehr ist – insbesondere auch in Anbetracht der zuvor genannten Fotografie, dem insgesamt wider- sprüchlichen Vorbringen der Beklagten im gesamten Verfahren bezüglich des Zeigens des gestreckten Mittelfingers und den wenig glaubhaften Aussagen der Beklagten anlässlich der Befragung – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Geste mit den Händen bewusst eingenommen wurde. Dass die Beklagte nicht in die Kamera blickt und die Mittelfinger nicht nach oben, sondern nach unten zeigen, ändert hieran nichts. In Situationen, in denen man von derjenigen Person, der man den gestreckten Mittelfinger zeigen möchte, wegläuft bzw. den Rücken zukehrt, ist es nicht unüblich, die Geste des gestreckten Mittelfingers mit nach unten gerichteter Hand anstatt mit nach oben gerich- teter Hand zu zeigen, da so die Geste für den zu Beleidigenden besser ersichtlich ist als mit nach vorne gestreckter Hand. Die vorinstanzliche Feststellung, mit Klagebeilage 11 seien zwei Situationen nachgewiesen, anlässlich welcher die Beklagte den gestreckten Mittelfinger gezeigt habe, ist somit entgegen den Beklagten nicht zu beanstanden. 3.4. 3.4.1. Mit der Berufung bringen die Beklagten ferner vor, die Vorinstanz hätte nicht auf die fraglichen seitens des Klägers eingereichten Fotografien abstellen dürfen, da das Verfolgen der Beklagten auf deren Grundstück mit einer Kamera eine Persönlichkeitsverletzung der Beklagten darstelle, weshalb die Fotografien unzulässige und unbeachtliche Beweismittel seien (Berufung S. 14). 3.4.2. Gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO werden rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. - 20 - Im Gegensatz zum formell rechtswidrig beschaffenen Beweismittel, für deren Beschaffung verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt wurden, wird bei der Beschaffung von materiell rechtswidrigen Beweismitteln eine Bestimmung des materiellen Rechts verletzt, welche das verletzte Rechtsgut vor der zur Diskussion stehenden Verletzung schützen soll. Gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO kann das rechtswidrig beschaffte Beweis- mittel nur unter Einschränkungen berücksichtigt werden. Der Richter muss insbesondere eine Abwägung zwischen dem Schutzinteresse des Rechtsgutes, das bei der Beweismittelbeschaffung verletzt wurde, und dem Interesse an der Wahrheitsfindung vornehmen (BGE 140 III 6 E. 3.1). 3.4.3. Entgegen den Ausführungen in der Berufung (S. 14) haben die Beklagten nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, die Fotografien könnten nicht verwertet werden, weil deren Erstellung eine Persönlichkeits- verletzung der Beklagten entspreche. Stattdessen führten sie in der Duplik aus, auf der ersten fraglichen Fotografie – Klagebeilage 11 – sei die Tochter der Beklagten ersichtlich (act. 89 und 93). Eine Persönlichkeitsverletzung der Beklagten wurde mithin nicht vor Novenschluss behauptet. Im Übrigen zeigt die Fotografie in der Klagebeilage 11 die Beklagte auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche (act. 6), welche frei einsehbar und frei zugänglich ist (vgl. zum Pavillon entlang der wegrechtsbelasteten Fläche angefochtener Entscheid E. II.3.4). Selbst bei Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung wäre vorliegend das Interesse an der Wahrheits- findung höher zu gewichten als das allfällige Interesse der Beklagten, vor der Erstellung der fraglichen Fotografien geschützt zu werden, ist doch aufgrund der eingereichten Fotografien nicht von einem systematischen Verfolgen mit der Kamera auf Schritt und Tritt, sondern lediglich von der Erstellung von gezielten Aufnahmen bei Zeigen des gestreckten Mittel- fingers auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche bzw. der Strasse vor dem Haus der Beklagten auszugehen (Klagebeilage 11; Replikbeilage 2; Beilage 2 zur Eingabe vom 8. August 2021). 3.5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass mit Klagebeilage 11 zwei Situationen nachgewiesen sind, anlässlich welcher die Beklagte den gestreckten Mittelfinger gezeigt hat. Ehrverletzungen durch Zeigen des gestreckten Mittelfingers sind sowohl zivil- als auch strafrechtlich verboten und können entsprechend geahndet werden. Für ein zusätzliches mit Urteil festzustellendes Verbot besteht allerdings keine Notwendigkeit, ginge die Wirkung eines solchen Verbots doch nicht darüber hinaus, als das, was Zivil- und Strafgesetzbuch ohnehin bereits vorsehen. Würde die Beklagte dem Kläger inskünftig wieder einmal den gestreckten Mittelfinger zeigen, wäre die Grundlage für eine zivil- oder strafrechtliche Verurteilung nicht das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot, sondern das Persönlichkeitsrecht nach dem Zivilgesetzbuch bzw. - 21 - die Ehrverletzungsbestimmungen gemäss dem Strafgesetzbuch. Da das Zeigen des gestreckten Mittelfingers zudem offensichtlich das Persönlich- keitsrecht nach dem Zivilgesetzbuch und die Ehrverletzungsbestimmungen gemäss dem Strafgesetzbuch verletzt, käme einem mit Urteil festzustellen- den Verbot auch keine präventive Wirkung zu wie in anderen Konstellationen, für welche Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB typischerweise zur Anwendung gelangt. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist für ein durch den Richter ausgesprochenes Verbot des Zeigens des Mittelfingers jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich. Die Beklagten haben dies in ihrer Berufung zwar nicht vorgebracht. Das Berufungsgericht ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanz- liche Entscheid in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398). Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid dahingehend anzupassen, als dass auf Rechtsbegehren 3a mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. 4. Kosten 4.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Im Weiteren hat nach Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Für die Frage des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) entscheidend ist, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen. Massgebend ist das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache (Urteil des Bundesgerichts 4A_442/2021 vom 8. Februar 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.1 f.). - 22 - 4.2. Obergerichtliche Kosten Beim gegebenen Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens – die Beklagten obsiegen mit ihren Anträgen rund zur Hälfte – ist die ober- gerichtliche Spruchgebühr von Fr. 5'000.00 (§ 7 Abs. 1, 4 und 5 i.V.m § 11 Abs. 1 VKD; Streitwert von Fr. 40'000.00) den Parteien je hälftig auf- zuerlegen. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.3. Erstinstanzliche Kosten Die Vorinstanz ging davon aus, dass vier der fünf seitens des Klägers gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen seien und er somit im Umfang von 80 % obsiegt habe, sodass die Gerichtskosten zu 20 % dem Kläger und zu 80 % den Beklagten aufzuerlegen seien (angefochtener Entscheid E. III.1.2). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid (angefochtener Entscheid E. III.1.2) und den beklagtischen Ausführungen (Berufung S. 19) ist für die Frage der Kostenverlegung jedoch nicht von einer Gewichtung von 20 % je Klagebegehren auszugehen, sondern zu beachten, dass vorliegend das Begehren betreffend Nutzung der Dienstbarkeitsfläche im Vordergrund steht, wohingegen es sich bei den übrigen Begehren um Nebenpunkte handelt, die hinsichtlich der Kostenfrage geringer zu gewichten sind (so auch Berufungsantwort S. 7). Für die Kostenverlegung ist daher das Klagebegehren Nr. 1 mit rund 40 % und die übrigen Klagebegehren mit rund 15 % zu gewichten. Der Kläger obsiegt bezüglich des Klagebegehrens 1 vollumfänglich. Die Abschreibung des Klagebegehrens 3b haben die Beklagten zu vertreten (vgl. vorne E. 1.4), sodass die Kosten diesbezüglich ihnen aufzuerlegen sind. Im Übrigen obsiegen die Beklagten. Somit ist für die Frage der Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfahren gesamthaft von einem Obsiegen des Klägers von ca. 55 % auszugehen, womit sich eine hälftige Kostenteilung rechtfertigt. Folglich sind die vorinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien hälftig auf- zuerlegen und die vorinstanzlichen Parteikosten wettzuschlagen. Infolge- dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Rüge der Beklagten, dass die Vorinstanz dem Kläger trotz Fehlens eines Antrags einen Mehr- wertsteuerzuschlag zusprach (Berufung S. 20). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden Dispositiv- Ziffern 2, 3, 4 und 6 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten vom 11. November 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 23 - 2. Auf das klägerische Rechtsbegehren 3a) wird nicht eingetreten 3. Das klägerische Rechtsbegehren 3b) wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 4. Auf das klägerische Rechtsbegehren 4) wird nicht eingetreten. 6. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr inkl. Begründung von Fr. 5'000.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 162.70 Total Fr. 5'162.70 Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 50% mit Fr. 2'581.35 und den Beklagten zu 50% mit Fr. 2'581.35 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 3'690.00 verrechnet, so dass die Beklagten dem Kläger solidarisch Fr. 1'108.65 direkt zu ersetzen haben. Die Beklagten haben dem Gericht solidarisch Fr. 1'472.70 nachzuzahlen. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 1.2. Soweit mehr oder anderes verlangt, wird die Berufung abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.00 werden den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit zu 1/2, d.h. mit Fr. 2'500.00, und dem Kläger zu 1/2, d.h. mit Fr. 2'500.00, auferlegt und mit dem von den Beklagten bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 verrechnet, so dass der Kläger den Beklagten Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- - 24 - und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 40'000.00. Aarau, 30. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Walker