Bei einem Streitwert wie in erster Instanz von Fr. 36'779.91 (vgl. angefochtener Entscheid E. III.2.2) ist die Entscheidgebühr auf gerundet Fr. 3'500.00 (§ 7 Abs. 1VKD) und die Grundentschädigung für die anwaltliche Parteientschädigung auf Fr. 7'003.60 (§ 3 Abs. 1 AnwT) festzusetzen. Ausgehend von letzterer hat der Kläger der Beklagten unter Berücksichtigung eines 20 %-Abzugs für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer anderseits eine Parteientschädigung von Fr. 4'579.60 (= [Fr. 7'003.60 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) zu bezahlen.