6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert wie in erster Instanz von Fr. 36'779.91 (vgl. angefochtener Entscheid E. III.2.2) ist die Entscheidgebühr auf gerundet Fr. 3'500.00 (§ 7 Abs. 1VKD) und die Grundentschädigung für die anwaltliche Parteientschädigung auf Fr. 7'003.60 (§ 3 Abs. 1 AnwT) festzusetzen.