Erst recht verbietet sich, genehmigte und unangefochten gebliebene Jahresabschlüsse der Vergangenheit unter einen ewigen Ungültigkeitsvorbehalt zu stellen. Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten sind ohnehin vorbehalten. 5.7. Zusammenfassend sind die vom Kläger im vorliegenden Verfahren der Beklagten bzw. deren Verwaltung vorgeworfenen Fehler bei der Buchführung nicht auszumachen. Demgemäss ist kein Grund für die Aufhebung des Beschlusses betreffend Genehmigung der Jahresrechnung inkl. Kostenverteilung gemäss Klagebeilage 8 (vgl. vorstehende E. 5.3.2) ersichtlich.