Unabhängig davon, ob bzw. wie auch die aktuellen beklagtischen Jahresabschlüsse ohne die Bauführungs- und Bauabnahmefehler anders aussähen, kann der Kläger gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beklagten) nichts daraus ableiten, insbesondere nicht die Anfechtbarkeit eines jeden seither ergangenen Jahresabschlusses. So wie Dauerschuldverhältnisse nicht ex tunc, sondern nur ex nunc aufgehoben werden können (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrechts, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, Rz.