5.6.2. Wenn der Kläger in seiner Berufung ("Zu Punkt 4.7"), weit ausholend, die Geschichte der (unterbliebenen) Bauabnahme nacherzählt, handelt es sich um nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige neue Tatsachen, nachdem nicht ersichtlich ist, was den Kläger daran hinderte, diese rechtzeitig im vorinstanzlichen Behauptungsverfahren vorzubringen (vgl. dazu vorstehende E. 2.2 zum Novenrecht; vgl. auch vorstehende E. 2.1, wonach der Wunsch [bzw. das Begehren] des Klägers auf Aufarbeitung der behördlichen Versäumnisse auf allen Ebenen [Gemeinde, Bezirk, Kanton] von vornherein nicht in Zuständigkeitsbereich von Zivilgerichten fällt). - 22 -