5.6. 5.6.1. Der Kläger verweist schliesslich darauf, dass die Überbauung nach ihrer Erstellung Anfang der 2000er-Jahre von der Gemeinde nie ordnungsgemäss abgenommen worden sei; er gehe davon aus, dass aufgrund der Fehler bei der Bauausführung (massiv kleiner ausgestalteter Kinderspielplatz, Erstellung nicht bewilligter Parkplätze) und der Bauabnahme Fehler in der beklagtischen Buchhaltung vorhanden seien, die sich auch auf die Korrektheit des Abschlusses 2019/2020 auswirkten (Klage, act. 10 Rz. 29).