Nicht nachvollziehbar sind sodann die weiteren Einwendungen des Klägers, dass ohne die Auflösung der Passivposten "Rückbehalte" die Bilanz weder wahr noch klar sei, zumal die Saldi der Eigentümerkonten falsch ausgewiesen würden (Replik, act. 60), bzw. dass sich durch die Nichtauflösung der Rückbehalte nach dem definitiven Abschluss des Falles am 28. August 2019) die Natur des Betrags von Fremd- zu Eigenkapital verwandelt habe, was bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht statthaft sei (Berufung "Zu Punkt 4.6" [S. 11]). Nach der (zulässigen) Beibehal- - 21 -