im vorinstanzlichen Rechtsschriftenwechsel und damit rechtzeitig [vgl. Art. 229 ZPO] hatte der Kläger nur geltend gemacht, die Beibehaltung des Vorschusses sei dem Versammlungsprotokoll vom 27. Oktober 2020 [Klagebeilage 5] nicht zu entnehmen, vgl. Replik, act. 60 Rz. 43), von vornherein unbehelflich. Die vom Kläger verlangte Auflösung des Rückbehalts könnte nur von einem der übrigen Stockwerkeigentümer geltend gemacht werden, der selber einen Beitrag geleistet hat.